Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die zwischen Zucht- Reit- und Fahrverein Kamen e.V. (nachfolgend Betrieb genannt) und dem Reitschüler bzw. dem gesetzlichen Vertreter abgeschlossenen Verträge über die Erteilung von Reitunterricht.
Gegenstand des Vertrags ist die Erteilung von Reitunterricht sowie die Mitgliedschaft im Zucht-, Reit- und Fahrverein Kamen e.V.. Für eine Mitgliedschaft im ZRFV Kamen e.V. muss der Aufnahmeantrag (www.zrfv-kamen.de) ausgefüllt und unterschrieben dem Vorstand übergeben werden. Dies kann per Post oder aber auch durch Einwurf in den Vereinsbriefkasten (an der Bürotür im Flur) erfolgen. Der Vertrag kommt zustande, indem sich der Reitschüler in unserem Online-Buchungssystem registriert, den dabei entstandenen Anmeldebogen inklusive Aufnahmeantrag unterschrieben im Betrieb abgibt und der Betrieb durch Aktivierung bzw. Freischaltung zustimmt. Bei Minderjährigen muss die Unterschrift durch die Erziehungsberechtigten erfolgen.
Je nach Vereinbarung und Freischaltung kann der Unterricht durch individuelle Buchung von Terminen über das Buchungssystem und/oder als regelmäßiger Stammplatz erfolgen. Die Zuweisung der Stammplätze erfolgt durch den Betrieb.
Der Unterricht erfolgt als Reitstunde in Theorie und Praxis am Pferd. Die Entscheidung über den Unterrichtsinhalt und den Ausführungsort obliegt den Reitlehrern.
Eine Gruppenstunde dauert 45 Minuten, eine Einzelstunde 30 Minuten, exklusive der Versorgung der Pferde vor und nach der Reitstunde. Diese erfolgt durch den Reiter, der sich rechtzeitig zur Vorbereitung des Pferdes am Hof einzufinden hat.
Für den Unterricht stehen Reithalle, Reitplatz und Ausreitgelände zur Verfügung.
Das Reiten erfolgt auf eigene Gefahr. Reiten birgt grundsätzlich ein Risiko, da das Verhalten der Tiere nicht immer vorhergesehen werden kann.
Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Unfallversicherung sowie eine Haftpflichtversicherung der Reitschüler werden empfohlen.
Insbesondere weisen wir darauf hin, dass durch den Betrieb, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen für Unfälle und Schäden, die während der Zeit des Aufenthaltes im Stall und auf dem Reitgelände sowie sonst im Zusammenhang mit der Ausübung des Reitsports geschehen, eine Haftung nur soweit übernommen wird, als der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der verantwortlichen Person beruht.
Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit Dritter ist jegliche Haftung ausgeschlossen.
Haftungsansprüche müssen unmittelbar und unverzüglich nach dem Schadensereignis angemeldet werden.
Der Betrieb haftet nicht für Verlust von mitgebrachter Kleidung, Geld oder sonstiger Wertgegenstände.
Die Erziehungsberechtigten werden nicht aus der Aufsichts- und Haftungspflicht entlassen.
Reitplätze, Koppeln, Pferdeboxen u.ä. dürfen nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis betreten werden. Das Füttern der Pferde ist nur nach Absprache gestattet.
Alle Reiter müssen beim Reiten einen Reithelm nach gültiger Euronorm tragen. Reithelme können bei uns auch ausgeliehen werden.
Das Tragen von folgender, geeigneter Kleidung während des Reitunterrichts ist Plicht: Reithose, feste Schuhe/Stiefel mit Absatz, die über den Knöchel reichen. Das Tragen von Reithandschuhe wird empfohlen. Bei ungeeigneter Kleidung und/oder Schuhwerk ist die Teilnahme am Unterricht nicht möglich.
Die Reitschüler/innen bzw. deren Sorgeberechtigte bestätigen, dass sie körperlich und geistig dazu in der Lage sind, am Reitunterricht teilzunehmen. Etwaige Probleme, die dem praktischen Reitunterricht entgegenstehen könnten, sind vor dem Unterricht mitzuteilen.
Zum Wohle unserer Pferde besteht eine Gewichtsgrenze der Reiter von 80kg.
Die Vergütung richtet sich nach der aktuellen Preisliste. Sollten die Preise angepasst werden, wird dies vorher kommuniziert.
Das Reitabo ist vom Reitschüler jeweils bis zum 5. eines Monats zu bezahlen und gilt für eine Einheit pro Woche am festgelegten Termin (Stammplatz). Die Monatspreise sind eine Mischkalkulation und basieren auf der üblichen Anzahl an Terminen im Jahr. Für Monate, in denen die Werktage so fallen, dass fünfmaliger Unterricht erfolgt, muss nicht entsprechend mehr bezahlt werden. Umgekehrt reduziert sich der Preis aber auch nicht, wenn durch Ferien und Feiertage weniger Termine im Monat stattfinden.
Einzelreitstunden, Ausritte, Kurse oder sonstige Veranstaltungen müssen bei Anmeldung bezahlt werden.
Fällt der Unterricht aus betrieblichen Gründen aus, so wird ein Ersatztermin angeboten. Dies gilt nicht für Reitstunden, die aufgrund von höherer Gewalt abgesagt werden müssen. Hierzu zählen insbesondere extreme Witterungsverhältnisse. Eine Rückvergütung der nicht in Anspruch genommener Reitstunden wird nicht gewährt.
Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die im Risikobereich des Reitschülers liegen, wird eine Rückvergütung nicht in Anspruch genommener Reitstunden nicht gewährt.
Die Buchung und Stornierung von Teilnahmen erfolgt generell ausschließlich über das Online-Buchungssystem und ist verbindlich.
Kann ein Termin nicht wahrgenommen werden, so ist die Teilnahme möglichst frühzeitig über das Online-Buchungssystem zu stornieren, damit der Platz für andere Teilnehmer frei wird.
Wird eine Anmeldung zu einer individuellen Reitstunde rechtzeitig vor Ablauf der Stornofrist (24 Stunden vor dem Termin) storniert, so wird das verwendete Guthaben gutgeschrieben und kann für eine spätere Buchung verwendet werden. Eine Auszahlung ist nicht möglich.
Wird die Teilnahme an einem Stammplatz eines Reitabos storniert, so besteht kein Anspruch auf einen Ersatztermin. Aus Kulanz können Termine, die rechtzeitig vor Ablauf der Stornofrist (24 Stunden vor dem Termin) storniert wurde, innerhalt von 4 Wochen nachgeholt werden, sofern freie Plätze verfügbar sind. Sollten keine Ersatztermine verfügbar sein oder können diese nicht wahrgenommen werden, so verfällt diese Nachholmöglichkeit automatisch.
Bei kurzfristiger Absage nach Ablauf der Stornofrist oder Nichtabsage wird die Reitstunde normal berechnet. Individuelle Absprachen bei längerer Krankheit oder ähnlichem sind möglich.
Ein Reitschulabovertrag beginnt mit der Abgabe des Anmeldebogens und läuft auf unbestimmte Zeit. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende und ist dem Betrieb schriftlich mitzuteilen.
Die Bezahlung der Reitkurse erfolgt in 2 Raten. Die 1. Rate in Höhe von 50% der Kursgebühr wird bei Buchung fällig, die 2. Rate (50% der Kursgebühr) ist in der Woche vor Lehrgangsbeginn auf das genannte Konto zu überweisen.
Die Unterbringungsmöglichkeiten sowie die Kosten für die Unterbringung eines Gastpferdes können vorab beim Veranstalter erfragt werden.
Stornierungen bis 4 Wochen vor Lehrgangsbeginn sind kostenlos. Bei Stornierungen zwischen 4 Wochen und 14 Tage vor Lehrgangsbeginn werden 50% des Kurspreises als Stornogebühr fällig. Bei Stornierungen weniger als 14 Tage vor Lehrgangsbeginn wird der gesamte Kaufpreis als Stornogebühr fällig.
Bereits getätigte Anzahlungen werden nach Abzug der Stornogebühren im Reitbuch als Wertguthaben gutgeschrieben und können z.B. für den Kauf anderer Kurse eingesetzt werden.
I. Allgemeines
II. Pensionspferde
III. Reitordnung
IV. Reiten im Gelände
Kamen, den 01.04.2020
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung des Zucht-, Reit- und Fahrvereins Kamen sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.
§ 2 Aufgaben
Die Jugendabteilung des R.V. Kamen führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
Aufgaben der Jugendabteilung des R.V. Kamen sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:
a) Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge
d) Entwicklung neuer Formen des Sportes, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung
e) Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
f) Pflege der internationalen Verständigung
§ 3 Organe
Organe der Jugend des Zucht-, Reit- und Fahrverein Kamen sind:
a) die Vereinsjugendversammlung
b) der Vereinsjugendausschuss
§ 4 Vereinsjugendversammlung
a) Die Vereinsjugendversammlung sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des R.V. Kamen. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
b) Aufgaben der Vereinsjugendversammlung sind:
b.1) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses.
b.2) Entgegennahme der Berichte des Vereinsjugendausschusses und des Kassenabschlusses des Kassierers.
b.3) Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes.
b.4) Entlastung des Vereinsjugendausschusses.
b.5) Wahl des Vereinsjugendausschusses.
b.6) Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf Kreis-/Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat.
b.7) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
c) Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird 2 Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen. Sie findet mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung des R.V. Kamen statt. Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugendversammlung oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss eine außerordentliche Vereinsjugendversammlung innerhalb von 2 Wochen mit einer Ladungsfrist von 7 Tagen stattfinden.
d) Die Vereinsjugendversammlung wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
e) Bei Abstimmung und Wahlen reicht die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmberechtigt sind Mitglieder vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
f) Die Mitglieder der Jugendabteilung haben eine nicht übertragbare Stimme.
§ 5 Vereinsjugendausschuss
a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
a.1) dem Jugendwart und seinem Stellvertreter
a.2) zwei Jugendvertretern
a.3) dem Schriftführer
a.4) dem Voltigierbeauftragten
a.5) zwei Beisitzern
b) Der Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Jugendwart und sein Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von der Vereinsjugendversammlung auf ein Jahr gewählt und bleiben bis zu Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt. Ausgenommen hiervon sind die Mitglieder unter a.1), diese werden auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl des Jugendwartes und dessen Vertreter wird nicht gleichzeitig sondern alljährlich im Wechsel vorgenommen.
d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Die Beschlüsse sind schriftlich dem Vorstand des Vereins vorzulegen.
f) Die Sitzung des Vereinsjugendausschusses findet nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung innerhalb von 2 Wochen einzuberufen.
g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
h) Der Vereinsjugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
i) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
§ 6 Wettkampfordnung
Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die LPO der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN). Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.
§ 7 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von der ordentlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Zucht-, Reit- und Fahrverein Kamen e.V.“ und hat seinen Sitz in Kamen, Kreis Unna.
§ 2 Zweck und Aufgaben
§ 3 Zugehörigkeit des Vereins zu Verbänden und Organisationen
Der Verein soll den nachstehenden Organisationen angehören:
Die Jugendabteilung soll in allen örtlichen Jugendausschüssen vertreten sein. Entsprechende Aufnahmeanträge sind vom Vorstand zu stellen.
§ 4 Mitgliedschaft – Eintritt
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
d) der Vereinsjugendausschuss
§ 8 Vorstand und Kassenprüfer
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 1. Geschäftsführer
c) dem 1. Kassierer
d) dem 1. Jugendwart
e) dem 1. Aktivensprecher
f) dem 2. Vorsitzenden
g) dem 2. Geschäftsführer
h) dem 2. Kassierer
i) dem 2. Jugendwart
j) dem 2. Aktivensprecher
Die Aktivensprecher sind von den aktiven Reiters aus deren Mitte zu wählen.
Die Jugendwarte werden auf einer gesonderten Jugendversammlung gewählt. Die Einberufung erfolgt wie in § 10 dieser Satzung durch den Jugendwart, mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die Wahl des Jugendwartes bedarf der Bestätigung der Mitgliederversammlung. Der Jugendwart ist auch stimmberechtigt, wenn er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer.
Die Vorstandsmitglieder sind allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Diese Vertretungsmacht ist auch im Außenverhältnis in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000 Euro die Vertretung durch zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
Der Vorstand unter a) – j) und zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung mit Ausnahme von e) und j), die von den aktiven gewählt werden und mit Ausnahme von d) und i), die von der Vereinsjugendversammlung gewählt werden,, auf 2 Jahre gewählt.
Tritt ein Vorstandsmitglied oder ein Kassenprüfer während seiner Amtszeit zurück, wird der Nachfolger nur für die laufende Amtszeit seines Vorgängers gewählt.
Die Wahl des ersten und zweiten Vorsitzenden wird nicht gleichzeitig, sondern jährlich im Wechsel vorgenommen.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Sein Wirkungsbereich umfasst
a) Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht den Mitgliederversammlungen vorbehalten sind.
b) Verwaltung des Vereinsvermögens.
c) Aufnahme von Mitgliedern.
d) die Ernennung der Reitlehrer.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 9 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand nach § 8 und 4 Beisitzern. Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Sein Aufgabenbereich besteht in:
a) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung und Festsetzung der Tagesordnung derselben.
b) Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins.
c) Verhängung von Disziplinarstrafen und Ausschlüssen.
Ein Mitglied kann durch den Erweiterten Vorstand von besonderen Sportveranstaltungen oder vom gesamten Sportbetrieb und der Nutzung der vereinseigenen Anlagen auf Zeit oder für die Dauer ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung § 5 oder § 6 verstößt oder wenn es sich ansonsten unsportlich verhält.
Dem Mitglied muss vor der Entscheidung Gelegenheit gegeben werden, sich zu rechtfertigen.
Gegen die Entscheidung des erweiterten Vorstandes ist keine Berufung möglich.
Der Vorstand ist berechtigt, eine disziplinarische Maßnahme dem Provinzialverband bzw. seinen Verbänden mitzuteilen.
Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlungen und die gefassten Beschlüsse ist vom Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
Gefasste Beschlüsse aller Vereinsorgane werden in ein Beschlussbuch aufgenommen.
§ 12 Jugendabteilung
Die Vereinsjugendversammlung wählt einen Vereinsjugendausschuss, der
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Auflösung
Im Falle einer von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenen Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Kamen mit der Auflage, dieses für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
§ 15 Schlichtungsausschuss
Streitigkeiten persönlicher Art zwischen Mitgliedern, die aus dem Vereinsverhältnis entspringen, sollen durch einen Schlichtungsausschuss bereinigt werden. Das Schiedsgericht wird im Einzelfall so gebildet, dass jeder Streitteil einen Schlichter aus den Reihen des Vereins entsendet und diese Schiedsrichter ein Vorstandsmitglied zum Obmann wählen. Der Ausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Kamen, den 11. Februar 1966
Kamen, den 21. August 1974
Kamen, den 03. Februar 1977
Kamen, den 21. Oktober 1977
Kamen, den 13. Februar 1987
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03. Februar 1977 und 21. Oktober 1977 ist die Satzung geändert. Die Änderung wurde am 20. Februar 1978 unter Nummer 0010 in das Vereinsregister eingetragen.
Schnitzler
Justizangestellte
Als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13. Februar 1987 wurde die Satzung in den §§ 2 (Jugendordnung), 5, 8 (Wahl des Jugendwartes), 12 (Jugendabteilung) geändert. Die Änderung wurde am 01. Februar 1988 unter der Nummer 6 in das Vereinsregister eingetragen.
Auf Anordnung
Düchting
Justizangestellte
unter 18 Jahre jährlich 25,00 €über 18 Jahre jährlich 32,00 €
unter 18 Jahrejährlich120,00 € über 18 Jahre jährlich 135,00 €
Bei Eintritt in den Verein wird der Beitrag im ersten Jahr anteilig (monatlich) berechnet.
Die Reitstunden werden monatlich im Voraus bezahlt
Reitlehrerin Saskia Schaper pro Stunde6,00 € Fremdreiter pro Stunde 16,00 €
Reitlehrerin Charlotte Lilienbecker pro Stunde 7,00 € Fremdreiter pro Stunde 17,00 €
Reitlehrer Alexander Behler pro Stunde 6,00 € Fremdreiter pro Stunde16,00 €
Reitlehrer Catalin Bors pro Stunde 7,00 € Fremdreiter pro Stunde17,00 €
Die Anlagennutzung ist für bis zu drei Pferde/Ponys pro Besitzer jährlich zu zahlen. Ab dem vierten Pferd/Pony ist die Anlagennutzung für diese Pferde/Ponys frei.
1 Pferd170,00 €
2 Pferde340,00 €
3 Pferde510,00 €
vom 01.11. - 31.12. pro Pferd 60,00 €
Fremdreiternutzung pro Tag/Pferd10,00 €
Fremdreiternutzung mit bereits angemeldetem Pferd pro Tag/Pferd10,00 €
Vereinseigener Reiter mit fremdem Pferd pro Tag/Pferd10,00 €
Bei der erstmaligen Anmeldung eines Pferdes wird die Anlagennutzung in dem Jahr anteilig (monatlich) berechnet.
Boxenmiete Großpferdmonatlich 270,00 €
Boxenmiete Großpferd mit Fenstermonatlich 295,00 €
Boxenmiete Ponymonatlich 245,00 €
Boxenmiete Pony mit Fenstermonatlich 270,00 €
Die Futterkosten werden je nach Marktlage angepasst. In der monatlichen Boxenmiete ist das tägliche Misten nicht enthalten.
Arbeitsstundenpflicht besteht für aktive Reiter/innen und Voltigierer ab 14 Jahre, die die Anlage nutzen und im laufenden Kalenderjahr das 14. Lebensjahr vollenden. Die Anzahl der Arbeitsstunden wird jährlich neu festgesetzt (aktuell: 20 Stunden).
Bei der erstmaligen Anmeldung eines Mitgliedes werden die Arbeitsstunden in dem Jahr anteilig (monatlich) berechnet.
Entgelt für nicht geleistete Arbeitsstunden pro Stunde10,00 €
Wichtig: Bei den Beiträgen handelt es sich um Kalenderjahresbeiträge!!!